Möglichkeit 2: Deine Rechte auf einen Aufenthalt ohne Asylverfahren!

Wenn du allein in Deutschland bist, muss das Jugendamt bis zu deinem 18. Geburtstag für dich sorgen. Dafür ist es egal, was für einen Antrag du stellst oder ob du überhaupt einen Antrag gestellt hast. Solange du als „unbegleiteter minderjähriger Flüchtling“ in Deutschland bist, wirst du hier zumindest „geduldet“. Da du noch minderjährig und allein in Deutschland bist, muss das Jugendamt für dich sorgen und du darfst nicht in dein Heimatland abgeschoben werden.

Wichtig: Das Abschiebehindernis für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge besteht nicht, wenn deine Eltern, eine andere sorgeberechtigte Person oder eine Kinderschutzorganisation in deinem Heimatland der Ausländerbehörde in Deutschland schriftlich zugesichert haben, für dich zu sorgen!

Wenn du nicht in dein Heimatland zurückkehren kannst, weil du in Deutschland Schutz suchst, dann berate mit deinem*deiner Vormund*in oder deinem*deiner Betreuer*in, ob du einen Asylantrag stellen solltest.

Was ist ein „Aufenthalt aus humanitären Gründen“?

Anstelle des Asylverfahrens gibt es die Möglichkeit, einen Aufenthalt aus humanitären Gründen zu beantragen. Du musst für diesen Aufenthaltstitel „humanitäre Gründe“ nennen, z.B. dass deine Eltern nicht mehr leben, oder dir Gefahr bei einer Rückkehr ins Heimatland droht, dass du eine Krankheit hast, die in deinem Heimatland nicht richtig behandelt werden kann, oder ähnliches. Den Antrag kann dein*deine Vormund*in oder das Jugendamt bei der Ausländerbehörde stellen. Sprich aber auch hier vorher mit deinem*deiner Vormund*in und deinem*deiner Betreuer*in.

Was ist eine „Duldung“ („Aussetzung der Abschiebung“)?

Für die Zeit bis zu deinem 18. Geburtstag kann dein*e Vormund*in bzw. das Jugendamt bei der Ausländerbehörde eine „Duldung“ beantragen. Diese kannst du bekommen, weil du minderjährig bist oder eine berufliche oder schulische Ausbildung machst. Eine Duldung kann immer wieder verlängert werden, bis der Grund (Schule/Ausbildung/Minderjährigkeit) wegfällt oder du ein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis hast, z.B. weil du schon so lange da bist oder einen Arbeitsplatz gefunden hast.

Was ist eine „Ausbildungsduldung“?

Wenn du einen Ausbildungsplatz in einem Betrieb gefunden hast, kann dein*ne Vormund*in bei der Ausländerbehörde eine Duldung für die Dauer der Ausbildung beantragen. Manchmal geht das auch bei einer schulischen Ausbildung – das musst du mit deinem*deiner Vormund*in bei einer Beratungsstelle oder auch direkt bei der Ausländerbehörde fragen. Einschränkungen gibt es für Personen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ und wenn die Ausländerbehörde aus anderen Gründen die Beschäftigung nicht erlaubt („Sanktionen“). Sprich mit deinem*deiner Vormund*in und deinem*deiner Betreuer*in über deine Rechte und Möglichkeiten.

Warum bekomme ich Sanktionen?

In bestimmten Situationen stellt die Ausländerbehörde Forderungen, z.B. dass du deinen Pass beschaffst. Wenn du den Forderungen nicht nachkommst, kann die Ausländerbehörde bestimmte „Sanktionen“ verhängen, z.B. die Beschäftigung nicht erlauben, so dass du keine betriebliche Ausbildung machen kannst.

Sprich unbedingt mit deinem*deiner Vormund*in und deinem*deiner Betreuer*in, wenn die Ausländerbehörde etwas von dir verlangt. Sie können dich beraten und unterstützen, wenn die Ausländerbehörde Sanktionen gegen dich verhängt.

„Egal was passiert, gib niemals auf und denk immer positiv!"

(Reza)
Aktualisiert 25.03.2018